Vergütung des Insolvenzverwalters

Zum Ende eines Verfahrens wird üblicherweise die abschließende Vergütung des Insolvenzverwalters geltend gemacht. Nach Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht ist diese Vergütung gemäß § 54 InsO aus der Masse zu entnehmen. Nachdem sämtliche Kosten gem. § 54 InsO beglichen sind und darüber hinaus die Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO Erledigung gefunden haben, kann die Ausschüttung gem. § 38 InsO mit Konten-Nullstellung erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist die aus der Vergütung des Insolvenzverwalters resultierende Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen. Dies wirkt zum einen vergütungserhöhend, was bereits im Vorfeld bei Erstellung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist und zum anderen kommt die zu erstattende Vorsteuer den Gläubigern im Rahmen der Ausschüttung zugute.

Bei Verfahren selbständiger natürlicher Personen ist das Vermögen in Betriebs- und Privatvermögen zu unterteilen. Dieser Grundsatz führt dazu, dass von der Finanzbehörden gefordert wird, dass im Rahmen der Geltendmachung der Vorsteuer nur der „betriebliche“ Anteil zurückzufordern ist. Um diesen zu ermitteln, müssen sämtliche Forderungen gemäß § 38 InsO dahingehend spezifiziert werden, ob es sich um Forderungen handelt, die sich gegen das Privat- oder das Betriebsvermögen richten. Auf dieser Basis soll laut Finanzbehörde der erforderliche Schlüssel für die Aufteilung der Steuer ermittelt werden.

Neu

Die Insolvenzsoftware GOODinso bietet Ihnen die Möglichkeit, den für die Steuer erforderlichen Schlüssel zu ermitteln, indem Sie bereits bei der Erfassung der Insolvenzforderung im Feld „Anteil privat“ angeben, ob es sich um eine Forderung gegen das Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Um Ihnen eine möglichst differenzierte Erfassung zu ermöglichen, können Sie in jeder Forderungsanmeldung den privaten Anteil als Prozentwert erfassen.

Siehe auch:

Gläubiger – Insolvenztabelle
Forderungsanmeldungen § 38 InsO anlegen und bearbeiten